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Förderung

Typ: Artikel

Förderbedingungen

Für das Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ stehen 250 Mio. Euro zur Verfügung. Gefördert werden Kommunen mit Vorhaben zwischen 200.000 Euro und maximal 5 Mio. Euro mit einer Laufzeit von 2022 bis maximal August 2025. Die Kommunen beteiligen sich an der Förderung mit einem Anteil von 25 % (Kommunen in Haushaltsnotlage mit 10 %). Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) setzt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Programm um.

Gefördert wird die (Weiter-)Entwicklung von Konzepten und Handlungsstrategien sowie die Entwicklung und Umsetzung von Einzelmaßnahmen. Dies schließt die konzeptionelle Beratung und Begleitung im Rahmen der Konzeptumsetzung, bei der Projektentwicklung, für investitionsvorbereitende Aktivitäten wie daraus resultierende geringfügige investive Maßnahmen zur Stärkung von multifunktionalen, resilienten und kooperativen Innenstädten sowie Stadt- und Ortsteilzentren ein.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • die Aktivierung breit angelegter Akteurskooperationen,
  • neue bzw. angepasste Beteiligungsformate zur Stärkung der Teilhabe,
  • städtebauliche und immobilienwirtschaftliche Themen,
  • die Verknüpfung mit anderen für die städtebauliche Weiterentwicklung relevanten Querschnittsaufgaben (u.a. Digitalisierung, Mobilität, Wohnen, Anpassung an den Klimawandel, Aufwertung urbaner Freiräume, Grün in der Stadt),
  • handlungsfeldübergreifende Ansätze zur Überwindung monofunktionaler Strukturen sowie
  • temporäre Lösungen mit Impulswirkung.

Fördergegenstände

Mit dem Bundesprogramm werden folgende konkrete Gegenstände gefördert:

  • Innovative Konzepte und Strategien zur Bewältigung des Strukturwandels in den Stadt- und Ortsteilzentren,
  • Machbarkeitsstudien, Beratungen und Planungen für die Aufwertung und Nachnutzung einzelner betroffener Standorte,
  • Aufbau und/oder Ausbau neuer innenstadtbezogener Kooperationen,
  • Verfügungsfonds für investive und nicht-investive Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte und Zentren,
  • die vorübergehende Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen, mit dem Ziel, zukunftsfähige, frequenzbringende Nutzungen in der Startphase zu unterstützen,
  • der Zwischenerwerb für maximal drei Jahre von leerstehenden Immobilien, die durch Lage oder Erscheinungsbild eine besondere Bedeutung für das Zentrum haben,
  • Maßnahmen des Innenstadtmarketings und der Öffentlichkeitsarbeit,
  • geringfügige baulich-investive Maßnahmen (max. 30 % der Fördersumme).

Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt für die Durchführung der geförderten Projekte Zuwendungen nach Maßgabe des Projektaufrufes und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den in Nr. 7 aufgeführten Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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